Bei der Anreise ist kein negativer Testnachweis mehr erforderlich
Nach der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) können wir nach Abstimmung mit dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mitteilen, dass die Voraussetzungen, unter denen Übernachtungsangebote nach § 16 der 13. BayIfSMV zur Verfügung gestellt werden dürfen, nicht für die Wohnheime für Blockschülerinnen und Blockschüler gelten, d. h. dass für diese dementsprechend auch die Testpflichten nach 16 Nr. 1 und Nr. 2 der 13. BayIfSMV nicht gelten.